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   OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01   

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https://dejure.org/2002,19147
OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,19147)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.12.2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,19147)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,19147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 307, 566 a.F. bzw. 550 n.F.; AGEG § 9
    Schriftformklausel bei Mietvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer vorformulierten Klausel bei langfristiger Immobilienvermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 93/94

    Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel;

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).

    Auch kann die Schriftformklausel nicht den Vorrang der Individualabrede abdingen; demgemäss können die Vertragsparteien sie dadurch außer Kraft setzen, dass sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, ihre mündliche Abmachung solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (BGH NJW 1985, 320; BGH NJW 1995, 1488, 1489).

  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Auch kann die Schriftformklausel nicht den Vorrang der Individualabrede abdingen; demgemäss können die Vertragsparteien sie dadurch außer Kraft setzen, dass sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, ihre mündliche Abmachung solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (BGH NJW 1985, 320; BGH NJW 1995, 1488, 1489).
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).
  • BGH, 26.03.1986 - VIII ZR 85/85

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformklausel

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 10 U 36/00

    Mündliche Aufhebung eines Mietvertrages mit Schriftformklausel; Anspruch des

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    c) Dahinstehen kann, ob die Schriftformklausel auch die einvernehmliche Vertragsaufhebung erfasst (dazu das von dem Beklagten zitierte Urteil des OLG Düsseldorf NZM 2001, 591), denn vorliegend geht es um eine Vertragsänderung; auch schreibt § 21 Abs. 4 des Mietvertrages die Schriftform nur für Änderungen und Ergänzungen vor.
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05

    Langfristiger Immobilienmietvertrag: Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei

    Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4,9 AGBG (nunmehr: §§ 305b,307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200, 1241).

    Im Anwendungsbereich des § 550 BGB ist die Schriftformklausel daher weder unangemessen, noch verstößt sie gegen den Vorrang der Individualabrede (OLG Rostock, OLGR 2003, 78-79; KG MDR 2000, 1241; Wolf/Eckert/Ball a.a.O., Rdn. 142; Erman/F. Roloff BGB, 11. Auflage, § 305b Rdn. 11).

  • KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04

    Mietvertrag: Schriftformerfordernis bei Vertragsänderungen

    Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass nur die Interessen des Verwenders einseitig berücksichtigt würden, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2000 - 8 U 1641/99 -, KG-Report 2000, 235; OLG Rostock vom 02.12.2002 - 3 U 162/01 -, OLG-Report Rostock 2003, 78).
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